Betreuungsrecht

Gesetzliche Betreuung, Patientenverfügung, selbstbestimmte Vorsorge

Es gibt Situationen, in denen Menschen keine Entscheidungen mehr für sich treffen können oder handlungsunfähig werden. Für solche Fälle ist die gesetzliche Betreuung eingeführt worden. Sie soll sicherstellen, dass betroffenen Personen Hilfe zuteilwird, ihre Angelegenheiten zu regeln, ohne sie zu entmündigen. Der Grundgedanke ist zwar positiv zu bewerten, in der Praxis passiert es jedoch, dass Betreute keine Möglichkeit haben, ihren Willen und ihre Wünsche durchzusetzen. Wir beantworten Ihre betreuungsrechtlichen Fragen, helfen Ihnen dabei, vorsorglich zu handeln, und setzen uns für Ihre Belange ein.

„Ein selbstbestimmtes Leben zu führen erfordert auch Disziplin sich selbst gegenüber.“

Klaus Seibold

Schwerpunkte im Betreuungsrecht

Gesetzliche Betreuung

Als gesetzliche Betreuung bezeichnet man eine Form der staatlichen Rechtsfürsorge. Geregelt ist sie in den §§ 1896 bis 1908k des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag der betroffenen Person selbst oder von Amts wegen einen Betreuer bzw. eine Betreuerin. Da eine rechtliche Betreuung einen großen Einschnitt in die persönliche Unabhängigkeit bedeutet, sieht der Gesetzgeber zahlreiche Sicherungsmechanismen vor, die betroffene Personen trotz massiven Eingriffs in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte vor einer „Entrechtung“ bewahren sollen.

Bei theoretischer Betrachtung ist die rechtliche Betreuung nicht so bedrohlich wie sie oft empfunden wird – vorausgesetzt, die Umsetzung einer Betreuung erfolgt so, dass sie den gesetzgeberischen Grundgedanken, nämlich Stärkung und Erhalt der Kompetenzen und Selbstbestimmung der Betroffenen, gerecht wird. Das ist in der Praxis allerdings nicht immer gewährleistet. Wir geben Ihnen Auskunft, welche Aspekte bei der gesetzlichen Betreuung zu beachten sind, entwickeln gemeinsam mit Ihnen individuelle Lösungen und unterstützen Sie in allen betreuungsrechtlichen Belangen.

Generalvollmacht

Ob durch einen Unfall, eine Erkrankung oder ein Handicap – schnell kann es passieren, dass man nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Hat man keine Person bevollmächtigt, die einen in rechtlichen Angelegenheiten vertritt, kann ein Gericht im Ernstfall einen Vertreter oder eine Vertreterin bestimmen. Dabei muss es sich nicht um jemand Nahestehenden handeln, auch fremde Personen (Berufsbetreuer) werden zu diesem Zweck eingesetzt. Mit einer Generalvollmacht passiert das nicht.

Die Generalvollmacht zählt zu den umfangreichsten Vollmachten überhaupt, weil sie die Übertragung zahlreicher Entscheidungsbefugnisse ermöglicht und demzufolge einen sehr großen Ermächtigungsbereich abdeckt. Hierin können Sie Ihre Vertretung in sämtlichen übertragbaren Rechtsgeschäften regeln und auf diese Weise verhindern, dass Fremde für Sie Entscheidungen treffen, wenn Sie es nicht mehr können. Wir helfen Ihnen dabei, eine Generalvollmacht zu erstellen, die sich an Ihren individuellen Bedürfnissen und Lebensverhältnissen orientiert, und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man vermeiden, in rechtliche Betreuung zu geraten, und sich ein gewisses Maß an Selbstbestimmung erhalten. In einer Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen für einzelne Bereiche des Lebens als Stellvertreter bevollmächtigt werden. So lässt sich beispielsweise bestimmen, dass sich Person A um Finanzen, Wohnung und Post und Person B um gesundheitliche Fragen kümmern soll.

Im Gegensatz zu einer Generalvollmacht, die nicht nur in Notfallsituationen, sondern uneingeschränkt gilt und nahezu alle Lebensbereiche abdeckt, greift die Vorsorgevollmacht erst im Bedarfsfall und nur in den Bereichen, die konkret festgelegt sind. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Vorsorgevollmacht inhaltlich auszugestalten, prüfen ihre Gültigkeit und passen sie an die aktuelle Rechtsprechung an, um sicherzugehen, dass Ihre Wünsche im Falle der Fälle rechtssicher durchsetzbar sind.

Patientenverfügung

Ist ein Patient oder eine Patientin durch eine schwere Erkrankung oder einen Unfall nicht in der Lage, selbst zu entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen an ihr vollzogen werden sollen, greift die rechtliche Betreuung. Das heißt, ein gesetzlicher Vertreter oder eine Vertreterin bestimmt in Absprache mit dem Arzt oder der Ärztin, wie die weitere Behandlung aussehen soll. Das passiert nicht, wenn eine Patientenverfügung vorliegt, in der der Patient oder die Patientin vorsorglich bestimmt hat, welche Maßnahmen durchzuführen und welche zu unterlassen sind. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Patientenwillen Folge geleistet wird.

Wichtig bei der Erstellung einer Patientenverfügung ist, Inhalte präzise zu formulieren. Sind die Festlegungen zu unkonkret oder zu allgemein, kann es sein, dass die Entscheidungsgewalt doch an einen gesetzlichen Vertreter oder eine Vertreterin fällt. Gemeinsam mit Ihnen fertigen wir Ihre individuelle Patientenverfügung an, damit Ihr Wunsch und Wille im Fall der Entscheidungsunfähigkeit umgesetzt werden.  

Kontakt

Wenn Sie Fragen oder Anliegen haben, erreichen Sie uns am besten über unser Kontaktformular: einfach ausfüllen und absenden. Alternativ können Sie sich per E-Mail oder Telefon mit uns in Verbindung setzen. Wir freuen uns auf Sie!

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